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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Stand: 09.02.2018

 

I. Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen und fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

III. Preise

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 42 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls nicht anders vereinbart, werden zusätzliche Lieferungen und Leistungen gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Lager (92670 Windischeschenbach) ausschließlich Verpackung und Versicherung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Kosten der Verpackung und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung von einem Monat berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

9. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware auf dem Betriebsgelände in transportgerechter Verpackung verladebereit zur Verfügung steht. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2. Erfolgt die Lieferung mit Aufstellung oder mit Montage geht die Gefahr nach einwandfreiem Probebetrieb (Abnahme) spätestens jedoch mit Integration/Nutzung im eigenen Betrieb über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Käufer/Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazubenötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezüge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser einschließlich der entsprechenden Anschlüsse
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw., genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen sind zum Schutz des Besitzes der angelieferten Teile etc. und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die der Käufer /Auftraggeber zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde
d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer/Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Verkäufer/Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Käufer/Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.

5. Der Käufer/Auftraggeber hat wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals - soweit kein Pauschalpreis vereinbart worden ist - sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Verkäufer/Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Käufer/Auftraggeber unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Rechte des Käufers wegen Mängel

1. Offensichtliche Mängel der Ware hinsichtlich der Menge, des  Gewichts, der Berechnung oder der Beschaffenheit sowie Falschlieferungen sind vom Käufer unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen, wobei nach Weiterverarbeitungsbeginn kein Rügerecht mehr besteht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Mängelrüge bei uns maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und abgenommen.

2. Nach Erhalt der Mängelanzeige ist uns die Ware auf unsere Anforderung hin zur Überprüfung zuzuleiten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist oder wir nicht schriftlich einer anderen Vorgehensweise zustimmen. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der Käufer die Kosten für den uns durch die Überprüfung entstandenen Aufwand. Bei begründeter Beanstandung steht dem Käufer ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Die Art der Nacherfüllung obliegt uns (zweimaliges Nachbesserungsrecht oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Fehlmengen werden nachgeliefert. Wir können die Ersatzlieferung verweigern, solange der Käufer seine fälligen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Die Geltendmachung der Mängeleinrede und entsprechende Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechte des Käufers wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen. Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistung gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, etc. oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen jedenfalls keine Mängelansprüche.

4. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

5. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

IX. Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.

4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

X. überlassene Unterlagen

1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer/Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer/Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Angebot nicht angenommen wird, sind die Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

2. An Standardsoftware und Firmware hat der Käufer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter  Form auf den vereinbarten Geräten. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

 

XI. Haftung

1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

 

XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist 92637 Weiden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Erfüllungsort für beide Parteien ist Windischeschenbach.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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Stand: 09.02.2018

 

I. Allgemeines

1. Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende oder sich ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für microSYST unverbindlich, auch wenn microSYST nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Dies gilt auch, soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt.

2. Angebote des Lieferanten sind in Bezug auf alle Angaben, insbesondere bei Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, verbindlich und für microSYST kostenfrei, es sei denn, eine Vergütung ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Lieferant ist an sein Angebot drei Monate ab Zugang gebunden.

3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Erhalt der Bestellung unter verbindlicher Angabe des von microSYST in der Bestellung bekannt gegebenen Liefertermins schriftlich an, so ist microSYST vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.

4. Soweit die bestellte Ware noch nicht hergestellt ist, kann microSYST Änderungen in Ausführung und Konstruktion verlangen, soweit dafür plausible Gründe bestehen und dem Lieferanten dies zumutbar ist.

5. Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der microSYST.

6. Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von microSYST nicht übernommen.

7. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie von microSYST schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

 

II. Liefertermin und Erfüllungsort

1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen oder Teillieferungen sind nur mit Zustimmung der microSYST zulässig. Eventuell sich hieraus ergebende zusätzliche Versandkosten oder Lagerkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den vollständigen Eingang bei der von microSYST angegebenen Versandanschrift an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie von Leistungen ist deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

3. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift der microSYST als Erfüllungsort.

 

III. Verzug

1. Der Lieferant ist verpflichtet microSYST unverzüglich schriftlich zu informieren, soweit sich Umstände ergeben, aufgrund derer die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Verzögerung selbst nicht zu vertreten hat.

2. Auf das Ausbleiben notwendiger, von microSYST zu erbringender Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, sofern er diese Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

3. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist microSYST berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Bei Teillieferungen bemisst sich die Vertragsstrafe auf den Auftragswert des verspätet gelieferten Teiles, soweit der zeitgerecht gelieferte Teil isoliert wirtschaftlich sinnvoll brauchbar ist. microSYST kann die Vertragsstrafe verlangen, wenn sie sich das Recht dazu spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach der Annahme der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehält.

4. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt. Auch die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung ändert hieran nichts.

5. Bei Lieferverzug ist der Lieferant verpflichtet, den Versand der bestellten Ware auf dem schnellstmöglichen Transportweg durchzuführen und etwaig hierdurch zusätzlich entstehende Kosten zu tragen.

6. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampf oder sonstiger unabwendbarer bzw. schwerwiegender Ereignisse, welche keiner der Parteien zu vertreten hat ist microSYST bei Nichteinhaltung des Liefertermins zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge der voraussichtlichen Dauer der Überschreitung des Liefertermins für microSYST aus wirtschaftlichen Gründen nicht akzeptabel ist oder aufgrund der Ungewissheit des möglichen Lieferzeitpunkts kein Interesse mehr an der Leistung hat.

 

IV. Versand/Verpackung

1. Allen Warenlieferungen ist ein Lieferschein beizufügen, in dem alle notwendigen vertragsanalogen Angaben (Bestellnummer, Artikelnummer, vollständige Warenbezeichnung) enthalten sein müssen.

2. Sollte die Lieferung auf Kosten von microSYST vereinbart sein, ist die Ware mittels kostengünstiger Transportmöglichkeiten an die Versandadresse zu senden, sofern nicht besondere Transportarten vereinbart werden. Transportmehrkosten, die sich aus der Wahl teurer Frachtführer oder Frachtwege ergeben, trägt der Lieferant.

3. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des Untergangs der Ware bleibt bis zur Ablieferung der Ware an der angegebenen Versandanschrift beim Lieferanten.

4. Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muss allen technischen, gesetzlichen und umwelt-technischen Bestimmungen entsprechen und vor allem den schadenfreien Transport der Ware unter Beachtung der Transportbedingungen beim Transportführer gewährleisten.

5. Das Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von microSYST kostenfrei zurückzunehmen. Bei Feststellung von Transportschäden bei der Warenannahme gilt die von der Warenannahme/Wareneingangskontrolle erstellte Reklamation anerkannt, soweit nicht innerhalb von 24 Stunden nach Überlassung der Reklamation vom Lieferanten vor Ort die Mangelfreiheit aufgezeigt und dokumentiert wird.

6. Der Lieferant hat eine Transportversicherung auf eigene Kosten abzuschließen.

7. Nicht vertragsgemäße Lieferungen kann microSYST auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.

8. Der Lieferant hat auf Anforderung eine kostenlose Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware auszustellen.

 

V. Rechnung/Zahlung

1. Die jeweilige Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.  

2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsempfang abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsempfang, soweit in der Bestellung keine anderweitigen Bedingungen getroffen worden sind. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

Die Fristberechnung läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei microSYST eingegangen ist bzw. die Leistungen erbracht sind. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3. Die Zahlung ist erfolgt mit Eingang unseres Überweisungsauftrags bei der Bank.

4. Ein Zahlungsverzug von microSYST tritt erst ein, nachdem der Lieferant nach Fälligkeit der Rechnung unter angemessener Nachfristsetzung schriftlich gemahnt hat.

5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, sodass nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen aufgrund von mangelhafter Ware geltend gemacht werden können.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen microSYST im gesetzlichen Umfang zu, welche nicht beschränkt werden können.

7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber microSYST ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

VI. Qualität/Mängel

1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Sollten im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften nötig sein, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch microSYST. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird dadurch nicht beeinträchtigt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von microSYST gewünschte Art der Ausführung, so hat er diese unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, insbesondere nach Freigabe eines Produktes durch microSYST, ist der Lieferant verpflichtet, microSYST unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung zu informieren.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen, auch bei Zulieferungen und Nebenleistungen Dritter, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackung, sowie für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten des Lieferanten entstehen.

4. Der Lieferant hat vor Warenauslieferung eine geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese durch Protokolle auf Aufforderung nachzuweisen. Er hat die für die Leistungsbereiche des Lieferanten dem aktuellen Stand der Technik zuzuordnenden Qualitätsanforderungen und Normkonformitäten (z. B. ISO, VDE-Vorschriften, VDI-Normen, CE-Vorschriften, VDMA und FEM-Normen) zu erfüllen. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung zu übersenden.

5. Bei Wareneingang ist microSYST lediglich verpflichtet, die Lieferung auf offen erkennbare Identitäts- und Mengenabweichungen, sowie Transportschäden und von außen leicht erkennbare Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel innerhalb von acht Tagen ab Wareneingang anzuzeigen.

Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von microSYST stichprobenartig untersucht. Soweit die geforderten Mindestqualitätswerte unterschritten werden, ist microSYST berechtigt, nach eigener Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

6. microSYST ist berechtigt, die Fertigung des Lieferanten und dessen Sublieferanten zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen.

7. Es gelten die gesetzlichen Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche. Allerdings ist microSYST bei Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

8. Durch die schriftliche Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel gehemmt und die Zahlungsfrist unterbrochen.

9. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.

 

VII. Produkthaftung/Schutzrechte

1. Der Lieferant ist verpflichtet – über den Rahmen einer normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus – das Risiko der Produkthaftung ausreichend zu versichern. Auf Verlangen sind entsprechende Versicherungspolicen nachzuweisen und vorzulegen. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle aus Produkthaftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von microSYST durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird microSYST den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten.

2. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und – insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände – Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Wird microSYST von einem Dritten aufgrund von Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, microSYST auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

VIII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus Bestand.

2. microSYST behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen und Berechnungen die Eigentums- und Urheberrechte vor.

3. Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen microSYST nur nennen, wenn diese vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt ebenso für Angaben auf Werbematerialien.

 

IX. Ersatzteile

1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Preisen und den Bedingungen der einstigen zugrundeliegenden Bestellung zu liefern.

2. Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 9.1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist microSYST Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

 

X. Gerichtsstand und annehmbares Recht

1. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist der Geschäftssitz von microSYST (Weiden) ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. microSYST ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.